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ID #1071

Rechnung für Behörden und öffentliche Einrichtung

Den Kauf auf Rechnung können wir leider Behörden und öffentliche Einrichtungen anbieten. Damit diesbezüglich kein Mißverständnis aufkommt, haben wir die Definition der öffentlichen Einrichtung einmal genauer beleuchtet:

Unter einer öffentlichen Einrichtung versteht man eine Einrichtung, die von Kommunen für das Interesse der Allgemeinheit, oftmals die Daseinsvorsorge, bereit gestellt wird. Jeder Bürger hat ein Recht, von diesen Einrichtungen Gebrauch zu machen, jedoch steht es im Entscheidungsbereich der Kommune, welche öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, jedenfalls dann, wenn es nicht in ihren Pflichtaufgabenbereich fällt (siehe dazu kommunale Aufgabenstruktur). Die zur Leistungsverwaltung zu rechnenden öffentlichen Unternehmen sind nicht immer von den sich wirtschaftlich betätigenden kommunalen Unternehmen abzugrenzen.

Öffentliche Einrichtungen können sein: Altenheime, Bibliotheken, Friedhöfe, Gerichte, Jugendzentren, Kindergärten, Kläranlagen, Museen, Parkplätze, Schulen, Schwimmbäder, Sportplätze, Stadthallen, Straßen, Stromversorgung, Theater, Verkehrsbetriebe, Wasserversorgungsanlagen.

Im jeweiligen Kommunalrecht, meist in der Gemeindeordnung, ist normalerweise geregelt, was eine öffentliche Einrichtung darstellt. Für uns maßgebend ist jedoch die unmittelbare und vor allem rechtliche Zugehörigkeit zur Gemeinde / Stadt / Kreis. Ein eingetragener Verein zum Beispiel vertritt eventuell öffentliches Interesse und kann auch durchweg gemeinnützig sein, muss deshalb aber nicht unbedingt gleich eine (staatliche) öffentliche Einrichtung verkörpern!

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Letzte Änderung des Artikels: 2006-09-14 12:36
Verfasser des Artikels: Carsten Höhndorf
Revision: 1.0

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